Entertaiment
Ausübung des virtuellen Hausrecht öffentlich-rechtlicher Medienanstalten
Bindung an Gleichheitsgrundsatz
GDN -
Das Verwaltungsgericht München hatte sich kürzlich mit einer Zugangssperre im Hinblick auf eine Kommentarfunktion zu Beiträgen zu befassen, welche eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gegen einen unliebsamen User verhängt hatte.
Hierbei wurde zunächst einmal entschieden, dass eine solche Maßnahme grundsätzlich auf der Grundlage eines virtuellen Hausrechts verfügbar ist, welches der jeweiligen Portalbetreiberin zusteht. Ferner ist nach diesem am 27. Oktober 2017 unter dem Aktenzeichen M 26 K 16.5928 ergangenen Urteil hier wegen des hoheitlichen Sonderstatus der betreffenden Rundfunkanstalt der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Aus diesen Umständen wurde jedoch auch zutreffend eine Grundrechtsbindung dieser de-facto-staatlichen Institution vom Verwaltungsgericht abgeleitet. Sodass eine willkürliche Zugangssperre wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht zulässig ist.
Aus diesen Umständen wurde jedoch auch zutreffend eine Grundrechtsbindung dieser de-facto-staatlichen Institution vom Verwaltungsgericht abgeleitet. Sodass eine willkürliche Zugangssperre wegen der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht zulässig ist.
Sondern vielmehr muss eine sachliche Rechtfertigung für einen solchen Grundrechtseingriff im Einzelfall gegeben sein.
Anderenfalls kann der von der Sperrung betroffene User mit einer Unterlassungsklage in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage hiergegen gerichtlich vorgehen: Und das bei Eilbedürftigkeit auch gemäß Paragraf 123 Verwaltungsgerichtsordnung im Eilverfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dieses Urteil wurde im Juni-Heft der Zeitschrift “MultiMedia und Recht“ unter den dortigen Seiten 418 ff. abgedruckt (MMR 2018, 418 ff.).
Anderenfalls kann der von der Sperrung betroffene User mit einer Unterlassungsklage in Gestalt einer allgemeinen Leistungsklage hiergegen gerichtlich vorgehen: Und das bei Eilbedürftigkeit auch gemäß Paragraf 123 Verwaltungsgerichtsordnung im Eilverfahren durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dieses Urteil wurde im Juni-Heft der Zeitschrift “MultiMedia und Recht“ unter den dortigen Seiten 418 ff. abgedruckt (MMR 2018, 418 ff.).
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