Politik
EuGH erleichtert Rückführungen in andere EU-Länder
Nur wenn der Asylbewerber durch die Abschiebung in eine Lage "extremer materieller Not" versetzt werde, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoße, sei eine Überstellung in andere EU-Mitgliedstaaten nicht gestattet. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlaubten allerdings für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung bestehe, urteilten die Luxemburger Richter.
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