Finanzen
Haftet der Staat für die durch Corona-Maßnahmen verursachten Schäden?
Staatshaftung für Aufopferung
Symbolbild für Schadensersatz (Quelle: Pixabay)
GDN -
Nach Paragraf 65 Infektionsschutzgesetz muss der Staat die Schäden ersetzen, welche durch dessen Schutzmaßnahmen aus dem Infektionsschutzgesetzt verursacht worden sind. Gegenwärtig ist viel die Rede von Hilfspaketen oder Notkrediten für die Wirtschaft.
Bei welcher durch den staatlich verordneten weitgehenden Shutdown in Milliardenhöhe schon jetzt entstanden sind.
Allerdings sieht das Infektionsschutzgesetz selbst explizit eine Entschädigung für solche Grundrechtseingriffe in das Eigentums-, Berufs- und Unternehmensgrundrecht nach den Artikeln 12 und 14 Grundgesetz vor. Nämlich in dessen Paragrafen 65. Dieser lautet wie folgt:
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Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
Allerdings sieht das Infektionsschutzgesetz selbst explizit eine Entschädigung für solche Grundrechtseingriffe in das Eigentums-, Berufs- und Unternehmensgrundrecht nach den Artikeln 12 und 14 Grundgesetz vor. Nämlich in dessen Paragrafen 65. Dieser lautet wie folgt:
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Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen
(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. (...)
(...) Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.
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Relevant dürften vor allem “andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile“ nach dem ersten Satz des ersten Absatzes, worunter Umsatz- und Gewinneinbußen durch eine staatliche Betriebsschließung ganz gewiss zu subsumieren sein wird.
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Relevant dürften vor allem “andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile“ nach dem ersten Satz des ersten Absatzes, worunter Umsatz- und Gewinneinbußen durch eine staatliche Betriebsschließung ganz gewiss zu subsumieren sein wird.
Diese hier ausdrücklich normierte Schadensersatzpflicht des Staates beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufopferungshaftung. Hier ist nur erforderlich, dass die staatliche Zwangsmaßnahme ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Weder Rechtswirdigkeit, noch gar Verschulden sind erforderlich.
Insoweit dürften nahezu alle durch den Corona-Shutdown geschädigten Unternehmen einen solchen Schadensersatz auf Ersatz des gesamten Schadens inne haben. Diesen Unternehmern/innen ist daher dringend zu raten, sich durch auf Staatshaftungsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien eingehend beraten zu lassen.
Insoweit dürften nahezu alle durch den Corona-Shutdown geschädigten Unternehmen einen solchen Schadensersatz auf Ersatz des gesamten Schadens inne haben. Diesen Unternehmern/innen ist daher dringend zu raten, sich durch auf Staatshaftungsrecht spezialisierte Anwaltskanzleien eingehend beraten zu lassen.
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