Politik
“Querdenken 711“: Verfassungsschutz und Fragezeichen zur Wortmarke
Registrierung innerhalb von 20 Tagen?!
Recht & Gesetz - Symbolbild (Quelle: Pixabay)
GDN -
Im Zuge von Recherchen zur aktuellen Corona-Lage in Bayern ist der Verfasser zufällig auf aktuelle Verlautbarungen des LfV Baden-Württemberg zur Observation von Corona-Leugner eines Personenzusammenschlusses unter dem Namen “Querdenker 711“ gestoßen.
Zum einen soll der Rechtscharakter dieses Personenzusammenschlusses ungeklärt sein, wobei laut Medienberichten ein Stuttgarter IT-Unternehmer namens Michael Ballweg für diesen als Vertreter auch gegenüber Behörden und Gerichten auftritt. Naheliegend wäre insoweit etwa die Annahme eines nicht rechtsfähigen Vereins, wobei auch dieses Rechtsinstitut im BGB explizit geregelt ist.
Dessen IT-Consulting GmbH seht (oder stand) mit der ThyssenKrupp AG mit Sitz in Essen in langjährigen Geschäftsbeziehungen: Wie über die nachfolgend verlinkte Unternehmenshompage ersichtlich ist:
https://www.media-access.net
Dessen IT-Consulting GmbH seht (oder stand) mit der ThyssenKrupp AG mit Sitz in Essen in langjährigen Geschäftsbeziehungen: Wie über die nachfolgend verlinkte Unternehmenshompage ersichtlich ist:
https://www.media-access.net
Diese unklaren Personenstrukturen scheinen unter dem Dach einer Registermarke zu agieren, welche das einzige formal-juristische Rechtsinstitut dieser Organisation eigener Art zu sein scheint. Der Verfasser als seit 1994 mit dem - damals noch wirklich neuem - Markenrecht befasster Jurist (als Anwalt erst seit 2005) hat sich diese öffentlich im Markenregister des DPMA online abrufbare Markenregistrierung einmal angesehen:
Unter der Registernummer 302020107388 ist auf den Markeninhaber Michael Ballweg aus 70437 Stuttgart eine am 3. Juni 2020 angemeldete und am 23. Juni 2020 eingetragene Wortmarke “Querdenken 711" als rechtsbeständig (siehe aber weiter unten!) abrufbar über - Link:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/30202010
Unter der Registernummer 302020107388 ist auf den Markeninhaber Michael Ballweg aus 70437 Stuttgart eine am 3. Juni 2020 angemeldete und am 23. Juni 2020 eingetragene Wortmarke “Querdenken 711" als rechtsbeständig (siehe aber weiter unten!) abrufbar über - Link:
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/30202010
Diese Markenanmeldung wurde ausweislich des entsprechenden Registerauszuges gemäß dessen Stand vomm heutigen 09. Dezember 2020 von der nachfolgend genanten Anwaltskanzlei mit Sitz in Kiel vertreten, welche bis dato auch zustellungsbepllmächtigt in Bezug zu dieser Registermarke ist:
“Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holtenauer Str. 129, 24118 Kiel“
Zunächst einmal ist hier interessant, das gegen diese Markenregistrierung mit Wirkung zum 13. November 2020 ein Widerspruch erhoben wurde, was über die Verfahrensdaten am Ende des Registerauszuges ersichtlich wird.
“Prehm & Klare Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holtenauer Str. 129, 24118 Kiel“
Zunächst einmal ist hier interessant, das gegen diese Markenregistrierung mit Wirkung zum 13. November 2020 ein Widerspruch erhoben wurde, was über die Verfahrensdaten am Ende des Registerauszuges ersichtlich wird.
Ein solches in der Regel auf Löschung der betreffenden Marke gerichtete Rechtsmittel setzt eine Berufung aus - zumindest substantiiert und schlüssig dargelegte eventuelle - prioritätsältere identische oder äquivalente Ausschließlichkeitsrechte voraus; wobei Details eher komplexerer Natur sind.
Klar ist aber: Dieses Kennzeichsen steht seit Mitte November “unter Feuer“. Jemand scheint eine Löschung, Übertragung oder dgl. erreichen zu wollen.
Vor allen hat den Unterfertigten jedoch eine Besonderheit aufmerken lassen: Nämlich die aller Wahrscheinlichkeit nach geradezu historisch kurze Zeitdauer des Eintragungsverfahrens: Diese Registermarke wurde innerhalb von nur 20 Tagen (!) ins Markenregister eingetragen.
Klar ist aber: Dieses Kennzeichsen steht seit Mitte November “unter Feuer“. Jemand scheint eine Löschung, Übertragung oder dgl. erreichen zu wollen.
Vor allen hat den Unterfertigten jedoch eine Besonderheit aufmerken lassen: Nämlich die aller Wahrscheinlichkeit nach geradezu historisch kurze Zeitdauer des Eintragungsverfahrens: Diese Registermarke wurde innerhalb von nur 20 Tagen (!) ins Markenregister eingetragen.
Derartiges ist dem Verfasser noch nie unter gekommen: Trotz wahrhaftig intensiver Befasung mit der Materie seit 26 Jahren (noch in der Endphase des Warenzeichen-Gesetzes). Eine Verfahrensdauer von unter drei Monaten kann es in praxi selbst dann nicht geben, wenn bei absolut perfekter Arbeit aller Beteiligten eine gesonderte “Beschleunigungsgebühr“ bezahlt wurde.
Hier stellt sich daher für den Verfasser ganz dringlich die Frage, was an dem Herrn IT-Unternehmer Michael Ballweg so besonders ist - dass zu dessen Gunsten die Eintragung einer Registermarke durch das DPMA innerhalb von 20 Tagen erfolgen kann.
Hier stellt sich daher für den Verfasser ganz dringlich die Frage, was an dem Herrn IT-Unternehmer Michael Ballweg so besonders ist - dass zu dessen Gunsten die Eintragung einer Registermarke durch das DPMA innerhalb von 20 Tagen erfolgen kann.
Interesant wäre auch eine Auskunft dieser Behörde, wie oft es dort seit deren Bestehen Markeneintragungen innerhalb von nur 20 Tagen gegeben hat.
Eines ist für den Verfaser - subjektiv - “klar“: Dass da etwas “nicht stimmen“ kann.
Darum: Akteneinsicht nehmen! Auskunft von der Frau DPMA-Präsidentin verlangen. Ggf. gegen diese die Abteilung 4 des Bundesjustizministeriums einschalten. Und notfalls vor das BPatG ziehen - das hier speziell zuständig ist. Entsprechende Rechtsgrundlagen wären dem MarkenG zu entnehmen. Und: Es gibt im Übrigen auch eine Marken-Verordnung; die man sich auch einmal anschauen könnte.
Anmerkung: Details zum oben erwähnten Widerspruch werden im Markenblatt 51/2020 unter Teil 2b am 18. Dezember 2020 veröffentlicht.
Eines ist für den Verfaser - subjektiv - “klar“: Dass da etwas “nicht stimmen“ kann.
Darum: Akteneinsicht nehmen! Auskunft von der Frau DPMA-Präsidentin verlangen. Ggf. gegen diese die Abteilung 4 des Bundesjustizministeriums einschalten. Und notfalls vor das BPatG ziehen - das hier speziell zuständig ist. Entsprechende Rechtsgrundlagen wären dem MarkenG zu entnehmen. Und: Es gibt im Übrigen auch eine Marken-Verordnung; die man sich auch einmal anschauen könnte.
Anmerkung: Details zum oben erwähnten Widerspruch werden im Markenblatt 51/2020 unter Teil 2b am 18. Dezember 2020 veröffentlicht.
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