Vip´s

Eidesformeln im Justizbereich im Vergleich: Anwaltschaft & Richterschaft

Woher rührt der Unterschied?


Paragrafenzeichen - Symbol f. integre Rechtspflege (Quelle: Pixabay)
"Weg zur Erkenntnis" - durch Studium (symbolisch)
(Quelle: Pixabay)
GDN - Im Zuge einer Internetrecherche ist der Verfasser zufällig mit der Eidesformel konfrontiert worden, welche Richter (m/w/d) im Rahmen deren Ernennung zu solchen staatlichen Organen der Justiz abzulegen haben. In Bezug zur Anwaltschaft gibt es insoweit einen relevanten (?) Unterschied.
Die Eidesformel zur Ernenung zum Richter (m/w/d) ist im Paragrafen 38 des Deutschen Richter-Gesetzes definiert und lautet wie folgt:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Verfasser verlinkt im Folgenden eine Fundstelle zum gesamten Gesetzestext zum eventuellen Selbststudium ggf. weiter gehend interessierter Leser (m/w/d), ohne hierauf einzugehen; da dies die hier zu erörternde Thematik nicht tangiert:

https://www.gesetze-im-internet.de/drig/__38.html#:~:text
Im Rahmen der Zulassung zur Anwaltschaft ist ein - entsprechender? - Eid gemäß einer in dem Paragrafen 12 a Bundes-Rechtsanwalts-Ordnung anzuleisten - und zwar vor der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Früher vor dem Landgericht an welchem die betreffende Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Die betrefende Eidesformel lautet hingegen wie folgt:

"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Zur eventuellen Vertiefung durch ggf. hieran interessierte Leser (m/w/d) verlinkt der Verfasser die nachfolgende einschlägige Fundstelle:

https://dejure.org/gesetze/BRAO/12a.html
Selbstverständlich können beide Eidesformeln auch ohne “religiöser Bekräftigung“ abgelegt werden, was in einem säkularen Staat (?) natürlich zwingend gewährleistet sein muss. Derartige Details sollen hier hingegen nicht interessiere, obschon diese zweifelsohne von hoher Relevanz sind (oder es zumindest sein sollten). Thema soll hier alleine ein Vergleich der Eidesformeln an sich sein - nämlich wie folgt:

Das Fundament der betreffenden Eidesleistungen ist nämlich, zumindest der Terminologie nach, ein anderes: In Bezug zum Richteramt wird der betreffende Eid im Hinblick auf das “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ abgelegt. In Bezug zur Anwaltschaft hingegen auf das terminologische Bezugsobjekt “die verfassungsgemäße Ordnung“.
Der Verfasser stellt hier die Frage in den Raum, warum hier zwei verschiedene terminologische Begrifflichkeiten Verwendung finden? Und ob es insoweit einen (ggf. sogar qualitativen) Unterschied derart gibt, als das es sich um verschiedene materiell-rechtliche Phänomene handeln könnte? Ferner - was es damit auf sich haben könnte? Nicht zuletzt auch, ob es hierfür Gründe geben könnte? Wie auch, welcher Art und welchen Ursprungs diese ggf. sein könnten?
Es wäre interessant hierzu von den Legionen an anwaltlichen Experten und Spezialistinnen einmal ins Bilde gesetzt zu werden. Insofern ruht die Hoffnung des Verfassers nun auf der Anwaltschaft, insofern: Als dass deren Vertreter (m/w/d) zu den oben von einem kritisch denkenden Laien aufgeworfenen Fragen einmal fachkundig und fundiert aufgeklärt zu werden.
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.